SATZUNG
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
1. Der Verein für Internationalen und Interkulturellen Austausch "ANAWOJ" - in nachstehenden Bestimmungen der
Satzung Verein genannt - ist ein internationaler Verein.
2. Der Verein benutzt den verkürzten Namen: Verein "ANAWOJ".
3. Tätigkeitsgebiet des Vereins ist das Hoheitsgebiet der Republik Polen sowie, unter Einhaltung entsprechender
Vorschriften, das Hoheitsgebiet anderer Staaten.
4. Der Verein kann Organisationseinheiten im Inland, sowie außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen gründen.
5. Die Organisationseinheiten können Rechtspersönlichkeit besitzen.
6. Sitz der Führungsorgane des Vereins ist Michalowo.
Art. 2
1. Der Name des Vereins ist rechtlich vorbehalten.
2. Der Verein besitzt Rechtspersönlichkeit.
3. Der Verein benutzt Wahrzeichen und Stempel, die aufgrund der getrennten Sondervorschriften bestimmt sind.
4. Der Verein ist eine freiwillige, selbstverwaltende, dauerhafte Nichtregierungsvereinigung mit gemeinnützigen
Zwecken.
Kapitel II
ZIELE, BEREICHE UND TÄTIGKEITSGRUNDSÄTZE DES VEREINS
Art. 3
1. Vereinsziele sind:
a) Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und sozialem Ausschluss;
b) Schaffen von Voraussetzungen für die internationale Verständigung
c) Aktivitätssteigerung der lokalen Gesellschaft;
d) Unterstützung der Idee von Internationalen Freiwilligendiensten;
e) Förderung der kulturellen Vielfältigkeit;
f) Popularisierung des Tourismus und der Landeskunde;
g) Handeln zugunsten des Umweltschutzes und der Ökologie.
2. Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch:
a) internationalen und interkulturellen Austausch;
b) Förderung und Organisierung von Freiwilligenarbeit im In- und Ausland, insbesondere im Rahmen des Programms
"European Voluntary Service" (EVS);
c) Anregen der europäischen Jugend zur Teilnahme an Volontariatsaktionen;
d) Bildung im Bereich der europäischen Integration und des Internationalen Freiwilligendienstens;
e) Jugendarbeit als wichtiges Element für den gelungenen Verlaufs des Integrationsprozesses;
f) Unterstützung und Einrichtung von Sprachfortbildungsschulungen als ein den Kulturaustausch erleichternden
Faktor;
g) Schaffung einer pro-europäischen Haltungen unter den Bewohnern der Grenzgebiete;
h) Sorge für die Wahrung der geistigen und materiellen Errungenschaft verschiedener Nationalitäten und
ethnischen Gruppen;
i) Animation des kulturellen Lebens durch Veranstaltungen von Schulungen, Konferenzen, Ausstellungen,
Konzerten, Treffen und anderen kulturellen sowie touristisch-landeskundlichen Veranstaltungen, sowohl im
inländischen als auch internationalen Bereich;
j) Entwicklungsförderung von Kultur, Tourismus, Landeskunde, Bildung und Wissenschaft;
k) Zusammenarbeit mit Regierungs- und Selbstverwaltungs-, Wissenschafts- und Sozialeinrichtungen sowie mit
anderen sowohl inländischen als auch ausländischen und internationalen Subjekten, die sich ähnliche Ziele
stellen;
l) Förderung der kulturellen, touristischen und Natur-Attraktivität der nordöstlichen Region Polens;
m) Bildung im Bereich des Umweltschutzes und Tourismus;
n) Durchführung von Informations- und Förderungstätigkeiten;
o) Durchführung von Bildungstätigkeit für Arbeitsgemeinschaften und Interessenkreise in Kulturhäusern und
Schulen, Durchführung von Schulungen und Kursen;
p) Gestaltung eines pro-ökologischen Verhalten bei der lokalen Öffentlichkeit, insbesondere im Schul- und
Vorschulbereich;
q) Anregung, Führung und Förderung der sich aus den Vereinszwecken ergebenden Arbeiten.
3. Die Tätigkeit des Vereins bringt, infolge der Realisierung seiner Ziele, Nutzen für die Gesellschaft.
Art. 4
Der Verein baut seine Tätigkeit auf dem gemeinnützigen Engagement der Mitglieder auf. Zur Realisierung seiner Ziele kann er Arbeitnehmer beschäftigen.
Kapitel III
MITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 5
Die Mitglieder des Vereins untereilen sich in:
a) ordentliche Mitglieder;
b) fördernde Mitglieder;
c) Ehrenmitglieder.
Art. 6
Ordentliches Mitglied des Vereins kann sein:
a) jede Person, ohne Rücksichtsnahme auf Staatsangehörigkeit, die voll geschäftsfähig ist und deren bürgerliche
Rechte nicht aberkannt wurden;
b) Minderjährige im Alter von 16 bis 18 Jahren, die eine beschränkte Geschäftsfähigkeit besitzen;
c) Minderjährige im Alter unter 16 Jahren mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Art. 7
1. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) aktive und passive Teilnahme an den Wahlen der Führungsorgane des Vereins;
b) Antragstellung betreffend Richtungen und Arbeitsformen des Vereins;
2. Minderjährige im Alter von 16 bis 18 Jahren haben aktives und passives Wahlrecht, unter dem Vorbehalt, dass die
Mehrheit der Zusammensetzung der Vereinsführungsorgane voll geschäftsfähige Personen bilden müssen.
3. Minderjährige unter 16 Jahren haben kein Recht auf Teilnahme an Abstimmung auf der Mitgliederversammlung
sowie haben kein passives und aktives Wahlrecht.
Art. 8
Ein ordentliches Mitglied des Vereins ist verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Vereinsführungsorgane zu beachten;
b) an der Tätigkeit des Vereins teilzunehmen;
c) den Verein würdig zu vertreten und für die Erhaltung seines guten Namens zu sorgen;
d) den Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu bezahlen.
Art. 9
Förderndes Mitglied des Vereins kann eine natürliche oder juristische Person sein, die die Tätigkeit des Vereins materiell, organisatorisch oder moralisch, ohne Stimmrecht in Vereinssachen im In- und Ausland unterstützt.
Art. 10
Ein förderndes Mitglied ist berechtigt:
a) Anträge, die Vereinstätigkeit betreffen, zu stellen;
b) an der Mitgliederversammlung mit Beraterstimme teilzunehmen.
Art. 11
Die Vereinsmitglieder werden auf dem Beschlusswege vom Vereinsvorstand aufgenommen und gestrichen.
Art. 12
1. Der Mitgliedschaftsverlust erfolgt im Falle:
a) des freiwilligen Austrittes aus dem Verein;
b) der Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis infolge der Nichtbeachtung von Grundsätzen und
Handelnsmethoden, die in dieser Satzung bestimmt sind, oder des Handelns zum Nachteil des Vereins;
c) des Todes des Mitglieds.
2. Die aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichenen Personen haben Anspruch auf Widerspruchseinlegung bis zu der
nächsten Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Art. 13
1. Ein ordentliches Vereinsmitglied, das sich durch besondere Verdienste auszeichnet, kann Ehrenmitglied des
Vereins werden.
2. Das Amt des Ehrenmitglieds wird von der Mitgliederversammlung verliehen.
3. Ein Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied.
Kapitel IV
FÜHRUNGSORGANE DES VEREINS
Art. 14
Führungsorgane des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Revisionskommission.
Art. 15
Die Wahlperiode des Vorstands und der Revisionskommission dauert 5 Jahre.
Art. 16
Die Beschlüsse sämtlicher Führungsorgane des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abstimmungsberechtigten gefasst.
Art. 17
1. Die Führungsorgane des Vereins werden gewählt.
2. Die Wahl zu den Führungsorganen findet in geheimer Abstimmung statt.
3. Die Funktionen im Vorstand und in der Revisionskommission dürfen nicht verbunden werden.
Art. 18
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
2. Jedes Vereinsmitglied ist zur persönlichen Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
3. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird:
a) auf Initiative vom Vorstand;
b) auf Antrag der Revisionskommission;
c) bei einen schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder
einberufen
6. Die Mitgliederversammlung wird nicht später als einen Monat ab dem Zeitpunkt der Antragseinreichung einberufen.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn daran im ersten Termin mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder teilnimmt. Im zweiten Termin kann die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beraten.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung haben Gültigkeit für alle Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der
Beschlüsse, die Angelegenheiten einzelner Mitglieder betreffen.
9. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
a) Beschluss des allgemeinen Arbeitsplans für das jeweilige Jahr;
b) Beschluss von Satzungsänderungen;
c) Wahl der Mitglieder für Vorstand und Revisionskommission;
d) Beschluss von Ordnungen und internen Bestimmungen;
e) Prüfung der von den Mitgliedern gestellten Anträge;
f) Prüfung und Genehmigung der Vorstands- und Revisionskommissionsberichte;
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
h) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.
Art. 19
1. Die gesamte Tätigkeit leitet, gemäß der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der
Vorstand.
2. Zum Vorstand gehören drei bis fünf Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder setzt jeweils der Beschluss der Mitgliederversammlung fest.
3. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vereinspräsidenten, einen oder zwei Vizepräsidenten sowie einen
Sekretär.
4. Der Vereinspräsident leitet die Vorstandsarbeiten.
5. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch nicht seltener als einmal im Vierteljahr, abgehalten.
6. In die Zuständigkeit des Vorstands fallen insbesondere:
a) Leiten der laufenden Vereinstätigkeit;
b) Repräsentierung des Vereins und Handeln im Namen des Vereins;
c) Verwaltung des Vermögens und der Finanzen des Vereins;
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) Begründung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit Angestellten sowie Festsetzung ihrer Gehälter;
f) Einberufung der Mitgliederversammlung;
g) Entscheidung in Vermögens- und Wirtschaftssachen.
Art. 20
1. Die Revisionskommission prüft die gesamte laufende Vereinstätigkeit.
2. Zur Revisionskommission gehören drei bis fünf Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die
genaue Mitgliederanzahl der Revisionskommission setzt jeweils der Beschluss der Mitgliederversammlung fest.
3. Die Revisionskommission wählt aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden und Vizevorsitzenden sowie einen Sekretär.
4. Die Mitglieder der Revisionskommission können an den Vorstandssitzungen mit Beraterstimme teilnehmen.
5. In die Zuständigkeit der Revisionskommission fallen insbesondere:
a) Kontrolle und Beurteilung der Satzungstätigkeit, mit Berücksichtigung der finanziell-wirtschaftlichen Tätigkeit
des Vereins;
b) Vorlegen von Information der Kontrollergebnisse an den Vorstand nicht seltener als aller 6 Monate;
c) Tätigkeits-Berichterstattung an die Mitgliederversammlung;
d) Antragstellung auf Erteilung von Vorstandsentlastung.
Kapitel V
ZWEIGSTELLEN DES VEREINS
Art. 21
1. Eine Zweigstelle, als Gebietsorganisationseinheit des Vereins, entsteht mit Einwilligung des Vereinsvorstands.
2. Der Beschluss über Einrichtung einer Zweigstelle oder Ausgliederung aus einer bisher bestehenden Zweigstelle
kann ausschließlich von der Versammlung von mindestens 10 ordentlichen Vereinsmitgliedern gefasst werden.
Art. 22
1. Für die Zweigstelle sind die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Vereinsführungsorgane gültig.
2. Die Satzung der Zweigstelle gründet sich auf dieser Satzung und unterliegt der Genehmigung der Vereinsvorstand
vor der Einreichung an das Registergericht.
3. Die Zweigstelle erstattet dem Vereinsvorstand einen Tätigkeits-Jahresbericht und unterliegt mit:
a) den Rechts-, Vereinssatzungs- und Zweigstellensatzungsvorschriften;
b) den Beschlüssen der Führungsorgane des Vereins sowie der Zweigstelle;
c) den Grundsätzen des zweckmäßigen Waltens über eigenes und anvertrautes Vermögen der Kontrolle der
Vereinsführungsorgane im Bereich, die mit der Zweigstellentätigkeit übereinstimmen.
Art. 23
Führungsorgane der Zweigstelle sind:
a) die Zweigstellenmitgliederversammlung;
b) der Zweigstellenvorstand;
c) die Zweigstellenrevisionskommission.
Art. 24
1. Die Beschlüsse des Zweigstellen-Vorstands können im Falle der Rechts-, Vereinssatzungs-, Zweigstellensatzungs-
oder Vereinsführungsorganbeschluss-Widrigkeit aufgehoben oder ihre Ausführung vom Vereinsvorstand ausgesetzt
werden.
2. Ein Zweigstellenvorstand kann vom Vereinsvorstand seines Amtes zeitweilig enthoben werden, im Falle:
a) der Tätigkeitsunterlassung;
b) der groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung
oder Zweigstellensatzung ergeben;
c) der Verletzung von grundlegenden Grundsätzen des ordnungsgemäßen Waltens über eigenes oder anvertrautes
Vermögen;
d) des Handelns zum Nachteil des Vereins.
3. Ein Beschluss des Vereinsvorstands bezüglich zeitweiliger Amtsenthebung des Zweigstellenvorstands kann nach
der Anhörung der Aufklärungen des Zweigstellenvorstands und der Zweigstellenrevisionskommission gefasst
werden, es sei denn sie haben keine Aufklärungen in der festgesetzten Frist geleistet.
4. Indem der Vereinsvorstand einen Beschluss über zeitweilige Amtsenthebung des Zweigstellenvorstands fasst,
ernennt er einen vorläufigen Zweigstellenvorstand, dessen Aufgabe ist:
a) Beseitigung der Ursachen, die eine zeitweilige Amtsenthebung zur Folge hatten;
b) Einberufung der Zweigstellenmitgliederversammlung in einem Zweitraum von drei Monaten seit dem
Ernennungsdatum der außerordentlichen Zweigstellenmitgliederversammlung zwecks Durchführung der Wahl eines
neuen Zweigstellenvorstands oder der Beschlussfassung über Zweigstellenauflösung.
5. Gegen die im Abs. 1-4 genannten Beschlüsse des Vereinsvorstands hat der Zweigstellenvorstand Anspruch auf
Widerspruch bis zur nächsten Vereinsmitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist
endgültig.
Art. 25
1. Die Angehörigkeit der Zweigstelle zum Verein endet ausschließlich infolge der Zweigstellenauflösung.
2. Ein Beschluss über Zweigstellenauflösung wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten gefasst.
3. Eine Zweigstelle kann auf einen an das Aufsichtsorgan gestellten Antrag des Vereinsvorstands aufgelöst werden,
im Falle:
a) der Verringerung der Mitgliederstärke unter die für Zweigstellenberufung erforderliche Zahl, von der im Art. 21
Abs. 2 die Rede ist, über einen Zeitraum, der länger als 1 Jahr ist;
b) der Tätigkeitsunterlassung von der Zweigstelle oder wenn sie keine durch die Vereinssatzung erforderte
Führungsorgane besitzt und keine Voraussetzungen für ihre Auswahl im Zeitraum, der nicht länger als 1 Jahr ist,
bestehen;
c) wenn die Tätigkeit der Zweigstelle grobe oder beharrliche Rechts- oder
Vereinssatzungsbestimmungsverletzungen aufweist und keine Voraussetzungen für die Wiederherstellung der
rechts- und satzungsgemäßen Tätigkeit bestehen.
Kapitel VI
VEREINSVERMÖGEN
Art. 26
1. Das Vermögen des Vereins bilden Immobilien, bewegliche Güter, Vermögensrechte sowie Geldmittel.
2. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus dem bis zum Tage der Erlangung der Rechtspersönlichkeit durch
die Zweigstellen sowie zugunsten des Vereins nach diesem Datum erworbenen Vermögen.
3. Das im Besitz der Zweigstellen am Tage ihrer Rechtspersönlichkeitserlangung befindliche Vermögen bildet das
Eigentum dieser Zweigstellen.
4. Im Falle der Zweigstellenauflösung, über die Bestimmung ihres nach Rückzahlung der Verbindlichkeiten sowie
Rückgabe des für die Zeit des Zweigstellenbestehens anvertrauten Vermögens entscheidet der Vereinsvorstand.
5. Der Vereinsvorstand haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zweigstellen, und die Zweigstellen haften nicht für
die Verbindlichkeiten des Vereinsvorstands, es sei denn, etwas anderes ergibt sich aus den durchgeführten
Rechtsgeschäften.
Art. 27
1. Das Vereinsvermögen entsteht aus:
a) Der Einschreibegebühr und den Mitgliederbeiträgen;
b) Einnahmen aus eigener Tätigkeit;
c) Einnahmen aus dem Vereinsvermögen;
d) öffentlichen Spenden;
e) Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen;
f) anderen Quellen.
2. Das Vereinsvermögen verwaltet der Vereinsvorstand, und das Zweigstellenvermögen verwalten ihre Vorstände
gemäß der Zweigstellensatzung.
3. Der Vereinsvorstand kann das Vereinsvermögen an Zweigstellen in den rechtlich vorgesehenen Formen
übertragen. Im Falle der Liquidation einer Zweigstelle wird das ihr übertragene Vermögen vom Vereinsvorstand
übernommen.
Art. 28
Für die Gültigkeit der Erklärungen im Bereich der Rechte und Pflichten des Vereins sowie für Vollmachtserteilung sind die Mitwirkung und Unterschriften von zwei Mitgliedern des Vereinsvorstands oder anderen vom Vereinsvorstand bevollmächtigten Personen erforderlich. In bezug auf die Zweigstellen ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden.
Kapitel VII
SATZUNGSÄNDERUNG UND VEREINSAUFLÖSUNG
Art. 29
1. Eine Satzungsänderung sowie ein Beschluss über Vereinsauflösung wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3
Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten gefasst.
2. Die Mitgliederversammlung regelt die Art und Weise der Liquidation des Vereins sowie die Bestimmung des im
Besitz befindlichen Vermögens, indem sie den Beschluss über Vereinsauflösung fasst.
Kapitel VIII
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 30
1. In den durch diese Satzung nicht geregelten Sachen sind die Vorschriften des Vereinsrechts anzuwenden.
2. Die Bestimmungen der Satzung treten im Augenblick ihrer Registrierung durch das Registrierungsorgan in Kraft.